Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CEcert GmbH
Stand 28. August 2013
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CEcert GmbH regeln die Rechtsbeziehungen zwischen CEcert GmbH und ihren Auftraggebern.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vertraglich geregelt werden.
§ 2 Prüflinge
(1) Gefahr und Kosten für Fracht und Transport von Prüflingen zu und von CEcert sowie die Kosten notwendiger Entsorgungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) CEcert verwahrt Prüflinge nach Prüfung vier Wochen. Wird eine längere Aufbewahrungszeit vereinbart, erhebt CEcert eine angemessene Lagergebühr. Hierbei ist die Haftung durch CEcert auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(3) Zerstörtes und/oder wertlos gewordenes Prüfmaterial steht CEcert zur freien Verfügung, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
§ 3 Veröffentlichungen / Copyright
(1) CEcert behält sich das Urheberrecht vor an den von ihr erstellten Dokumenten, wie Prüfergebnissen, Zertifikaten, Gutachten usw.
(2) Die Verwendung der Prüfergebnisse und Gutachten ist nur in der ungekürzten Originalfassung gestattet. Das gilt auch für die vertraglich eingeräumte Markenführung. Abgeänderten Darstellungen, die über eine Maßstabsänderung hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der CEcert.
(3) Bei Verstößen gegen Abs.2 zahlt der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe, mindestens jedoch eine Summe von 30 % der entsprechenden Auftragsvergütung.
(4) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt davon unberührt.
§ 4 Leistungserbringung durch Dritte
CEcert erbringt seine Leistungen durch eigenes Fachpersonal. CEcert ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufträge entsprechend qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. In diesem Fall bleibt CEcert Vertragspartner des Auftraggebers.
§ 5 Fristen, Verzug
(1) Die angegebene Prüfdauer ist unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wird ausdrücklich vereinbart.
(2) Die Frist zur Erstellung des Prüfberichtes beginnt erst, wenn CEcert vom Auftraggeber die vollständige Projektdokumentation und den finalen Prüfling zur Verfügung gestellt bekommen hat.
§ 6 Gewährleistung Haftung
(1) Die Gewährleistung von CEcert bezieht sich ausdrücklich auf die im Auftrag angegebene Leistung. Eine Haftung für die durch diese Leistung bzw. Tests am Prüfling entstehenden Schäden wird ausgeschlossen.
(2) Die Haftung von CEcert ist gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und je Auftrag auf eine Betrag von 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden begrenzt, höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres, wobei die Haftung pro Personenschaden auf 3.000.000 € begrenzt ist.
§ 7 Geheimhaltung
(1) CEcert ist zur absoluten Vertraulichkeit seinen Auftraggeber gegenüber verpflichtet.
(2) CEcert ist berechtigt, die zur Einsicht vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen zu ihren Akten zu nehmen.
(3) Diese Unterlagen werden innerhalb CEcert lediglich zur Durchführung ihres Auftrags verwendet, eine Weitergabe an Dritte oder eine anderweitige Verwendung benötigen eine Autorisierung durch den Auftraggeber.
§ 8 Gerichtsort, Erfüllungsort
Gerichtsort und Erfüllungsort sind Wismar.
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.